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Aktuelle Gesetzesänderungen und Gerichtsurteile

Miet- und Pachtrecht

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes können Vermieter von Wohnraum keinen Mietzuschlag über das ortsübliche Niveau hinaus verlangen, wenn die im Mietvertrag vereinbarten Renovierungsklauseln unwirksam sind. Diese Frage wurde von vielen Untergerichten bisher anders entschieden. Die Gerichte gingen bisher davon aus, daß die Kalkulation des vertraglich vereinbarten Mietzinses einen Abschlag für die gleichzeitig im Vertrag vereinbarte Renovierungsverpflichtung enthält: der Mieter zahlt an laufender Miete das weniger, was er später an Kosten in die Renovierung investiert. Renoviert der Mieter bei dieser Sachlage anschließend nicht, erhält der Vermieter keinen Ausgleich für die im Grunde zu niedrig angesetzte Miete. In Zukunft wird der Vermieter deshalb noch mehr Sorgfalt auf die Formulierung der Renovierungsklauseln legen müssen, um sicherzustellen, daß der Mieter entweder zur Renovierung wirksam verpflichtet wird, oder von Beginn des Mietverhältnisses an ein Mietzins gezahlt wird, der keinen Renovierungsabschlag enthält.
Eine Mieterhöhung bis zur Höhe der ortsüblichen Miete kann der Vermieter unabhängig von dieser Frage nach wie vor verlangen.

Erbrecht

Seit dem 1.1.2009 gilt das Gesetz zur Reform der Erbschaftsteuer. Es gelten seitdem wesentliche Änderungen bei den Freibeträgen:
Ehegatten haben jetzt einen Grundfreibetrag von 500.000 €, Kinder und Enkel, deren Elternteil vorverstorben ist von 400.000 €, Enkel von 200.000 €. Geschwister, Vettern und Cousinen, Nichten und Neffen haben nur einen Freibetrag von 20.000 €.
Dazu kommen eventuell weitere Freibeträge.

Versicherungsrecht/Haftpflichtrecht

Das seit dem 1.1.2008 geltende neue Versicherungsvertragsgesetz (VVG) enthält einige wichtige neue Regelungen für die Zahlungspflicht der Haftpflichtversicherung bei Schadensfällen. Bisher war es so, daß die Versicherung bei einer verspäteten oder unvollständigen Meldung eines Schadensfalles ganz von der Zahlungspflicht frei wurde (die unverzügliche Meldung eines Schadensfalles ist eine sog. Obliegenheit, deren Verletzung für Sie als Versicherungsnehmer drastische Folgen haben kann).
Nach den neuen Regelungen des VVG muß die Versicherung selbst bei einer Obliegenheitsverletzung unter bestimmten Voraussetzungen noch eine Zahlung leisten. Es gilt: Wird eine Obliegenheit nach Eintritt eines Versicherungsfalles (z.B. eines Verkehrsunfalles) vom Versicherungsnehmer bewußt verletzt, muß die Versicherung nicht zahlen.
Wird die Obliegenheit grob fahrlässig verletzt (z.B. die Meldung eines Verkehrsunfalles nicht abgegeben, obwohl Sie damit rechnen müssen, daß ein Schaden am anderen Fahrzeug zu regulieren ist), muß die Versicherung einen Teilbetrag des Schadens bezahlen. Die Höhe des Anteils richtet sich nach der Schwere des Obliegenheitsverstosses. Vollständig zahlen muß der Versicherer auch in diesem Fall aber, wenn die Obliegenheitsverletzung auf die Feststellungen des Versicherers zum Schadenfall keinen Einfluß gehabt hat.
Diese Grundsätze gelten vorderhand für alle Verträge, die seit dem 1.1.2008 neu abgeschlossen wurden. Viele Versicherer haben freiwillig ihre vorher geschlossenen Verträge auf diese Bedingungen umgestellt; in dem Fall werden Sie als Versicherungsnehmer schriftlich informiert. Wo eine solche freiwillige Umstellung nicht erfolgt ist, sind die in den alten Verträgen enthaltenen Bestimmungen zur Leistungsfreiheit u.U. unwirksam, weil mit dem neuen Recht nicht mehr vereinbar. Ob das der Fall ist, läßt sich nur im Einzelfall feststellen.

In jedem Fall ist es empfehlenswert, Schadensmeldungen immer unverzüglich nach Schadenseintritt vollständig und wahrheitsgemäß bei der Versicherung einzureichen.

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Gewerbemietrecht

Nach aktueller Rechtsprechung ist auch in Mietverträgen über Gewerberaum die Verpflichtung des Mieters zur Vornahme der Schönheitsreparaturen mit starren Fristen nicht zulässig, wenn sie im Vordruck des Vertrages steht und nicht ausdrücklich mit dem Mieter vereinbart worden ist. Vermieter sollten deshalb in Zukunft darauf achten, die Verpflichtung zur Vornahme der Schönheitsreparaturen entweder individuell mit dem Gewerbemieter auszuhandeln (das setzt voraus, daß beide die Einzelheiten der Verpflichtung eingehend besprechen und der Mieter eine gesonderte Erklärung, die den Inhalt der Verpflichtung genau beschreibt, unterschreibt) oder bei den im Vertragsvordruck enthaltenen Klauseln keine starren Fristen (z.B.: "...sind nach spätestens 5 Jahren vorzunehmen...") zu verwenden.

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Verkehrsrecht

Vorsicht beim Parken des Autos mit offenen Türen!
Wenn Sie eine Tür des Fahrzeugs beim Parken geöffnet haben (z.B. um etwas aus dem Wagen zu holen oder Ihr Kind an- oder abzuschnallen) und ein anderer Verkehrsteilnehmer kollidiert dann mit der Tür, droht eine Haftung. Die fällt zwar erst dann ins Gewicht, wenn die Tür sich kurz vor dem Zusammenstoß (z.B. durch den Wind) weiter geöffnet hat, gegen die Behauptung Ihres Unfallgegners, daß genau das passiert ist, werden Sie aber erfahrungsgemäß keinen erfolgreichen Beweis führen können, selbst wenn die Tür vorher bereits vollständig geöffnet war. Öffnen Sie am besten immer die Tür, an der ein Zusammenstoß mit anderen Verkehrsteilnehmern am wenigsten wahrscheinlich ist.

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Besondere Vorsicht beim Linksabbiegen!
Wenn Sie in eine Straße oder ein Grunstück nach links abbiegen wollen, müssen Sie vor dem Einordnen und nochmals direkt vor dem Abbiegen nachsehen, ob ein anderer Verkehrsteilnehmer Sie links überholen will. In dem Fall müssen Sie mit dem Abbiegen warten, bis er überholt hat. Kommt es zum Zusammenstoß beim Abbiegen, trägt der Abbieger erfahrungsgemäß mindestens die Hälfte der Schuld, in ganz ungünstigen Fällen sogar die gesamte. Der Überholende kann dann vom Abbieger mindestens die Hälfte seines Schadens ersetzt verlangen, selbst wenn die Absicht abzubiegen, für jeden deutlich zu erkennen war.

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letzte Änderung: 29.05.2019 · Copyright © 2024 by Rechtsanwalt Martin Schonlau

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